Welche Regelung sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz für eine Photovoltaikanlage vor?
Für die Einspeisung des über den Eigenverbrauch hinausgehenden überschüssigen Stroms in das öffentliche Netz erhält der Anlagenbetreiber eine staatliche Einspeisevergütung. Die Vergütung pro Kilowattstunde ist in dem „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)“ festgelegt:
https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html
Sie richtet sich nach der Anlagengröße und wird neben dem Jahr der Inbetriebnahme für weitere 20 Jahre zugesichert. Deshalb umfasst oftmals ein Mietvertrag für eine PV-Anlage eine Laufzeit beziehungsweise Grundmietdauer von 20 Jahren. Die bestehende Einspeisevergütung bezieht sich ebenfalls auf eine Anlagenerweiterung, wenn sich eine weitere Anlage auf dem demselben Grundstück wie die bereits vorhandene Anlage befindet oder direkt neben jener installiert ist. Für die Anerkennung zur Anlagenerweiterung dürfen nur höchstens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage vergangen sein. Trifft die Anerkennung als Anlagenerweiterung nicht zu, gilt die weitere Anlage als Neuanlage, was eine niedrigere Einspeisevergütung nach sich zieht. Folgende Weblinks halten weitere Informationen zu dem Themengebiet bereit:
https://www.solaranlage.eu/photovoltaik/wirtschaftlichkeit/einspeiseverguetung
https://www.solaranlage-ratgeber.de/photovoltaik/photovoltaik-planung/pv-anlage-erweitern
Die Einspeisung ist ohnehin durch die sogenannte 70-Prozent-Regelung beziehungsweise Wirkleistungsbegrenzung eingeschränkt. Betreibern von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 25 Kilowatt peak (kWp) schreibt das EEG vor, die Einspeiseleistung einer PV-Anlage auf maximal 70 Produzent zu begrenzen. Den Messpunkt hierfür bildet der Netzverknüpfungspunkt, an dem das öffentliche Stromnetz zum Hausnetz überleitet. Meistens befindet sich der Netzverknüpfungspunkt am Stromzähler. Die 70-Prozent-Regelung steht in Zusammenhang mit der Bestimmung, dass Netzbetreiber einen störungsfreien Betrieb ihrer Stromnetze gewährleisten müssen. Die 70-Prozent-Regelung lässt sich über den Wechselrichter oder über einen sogenannten Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) einstellen. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei kleinen Solaranlagen auf die 70% Regelung am Wechselrichter zurückzugreifen, da für einen Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) Anschaffungs- sowie Dienstleistungskosten beim zuständigen Stromnetzbetreiber anfallen, die der Anlagenbetreiber tragen müsste. Hierzu kommt noch, dass eventuelle Messstellengebühren anfallen, da der Funk-Rundsteuerempfänger in den meisten Fällen genauso wie ein Stromzähler im Zählerschrank des Hauses platziert wird.
Zu der Regelung finden Sie unter folgenden Weblinks genauere Erläuterungen:
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/154
https://www.energie-experten.org/erneuerbare-energien/photovoltaik/betrieb/abregelung