Wie stuft das Finanzamt im Regelfall Anlagenbetreiber ein?
Für gewöhnlich liegt mit der Abgabe von überschüssigem Strom keine Gewinnerzielungsabsicht vor, weshalb das Finanzamt erfahrungsgemäß eine Photovoltaikanlage als sogenannte Liebhaberei einstuft. Entsprechende Kriterien werden in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2021 unter dem Betreff „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ beispielhaft aufgeführt, wie unter folgendem Link nachzulesen ist:
BMF Schreiben - Steuerarten - Einkommensteuer
Fallen keine zusätzlichen Einnahmen im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit an, ist der Status eines Anlagenbetreibers als Kleinunternehmer denkbar. Selbstverständlich darf unser Unternehmen zur Liebhaberei und zur Kleinunternehmerregelung nicht steuerberatend tätig werden. Daher müssen sich Anlagenbetreiber mit ihren diesbezüglichen Fragen unbedingt an das Finanzamt oder einen Steuerberater wenden. Erste Informationen zu dem Themengebiet in Verbindung mit der Photovoltaik liefern diese Weblinks:
Photovoltaik woran Sie beim Thema Steuern denken sollten
Neues BMF schreiben nicht jede pv-anlage unter 10kw steuerbefreit